1. Alle Verkäufe erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, wenn nichts Anderes ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verkäufe. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir sie ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich anerkennen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Kaufverträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, dieser gleichstehend, durch Rechnungserteilung oder durch Lieferung zustande. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten, wenn nichts Anderes vereinbart ist, ab Verkaufsstelle. Steht der Preis bei Vertragsabschluss noch nicht fest, sind wir zur Bestimmung des Preises berechtigt. Übersteigt der von uns bestimmte Preis den Preis des Vorjahres um mehr als 10%, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

  3. Die Verpflichtung zur Lieferung von Rebenpflanzgut ist in jedem Falle auf die Lieferung aus unserer eigenen Produktion beschränkt (beschränkte Gattungsschuld). Reicht das von uns erzeugte Rebenpflanzgut zur Belieferung aller Besteller nicht aus, sind wir berechtigt, die Liefermengen anteilig zu kürzen oder durch andere Lieferanten zu ergänzen. Bei sortenrechtlich geschützten Sorten sind die ausschließlichen Befugnisse auf alleiniges Recht zur Erzeugung und zum Vertrieb zu beachten.

  4. Angegebene Liefertermine und -fristen bezeichnen, wenn sie nicht ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich als verbindlich vereinbart sind, stets nur einen ungefähren Zeitraum, da die Auslieferungsfähigkeit des Rebenpflanzgutes von dessen natürlicher Entwicklung abhängt. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, sofern nicht ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich etwas Anderes vereinbart ist. Alle von uns nicht zu vertretenden Ereignisse, namentlich Fälle höherer Gewalt (z. B. Krieg, Blockade, Feuer, Aufruhr, Streik, unverschuldete Betriebsstörungen, witterungsbedingte Aufzuchtstörungen, unverschuldete Wachstumsausfälle durch Rebkrankheiten oder Rebschädlinge) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns, den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben. Dauert die Störung oder Behinderung durch vorgenannte Ereignisse, von deren Eintritt wir den Käufer umgehend unterrichten werden, mehr als 4 Wochen an, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten, der Käufer allerdings erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.

Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurücktreten. Ein Recht, darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen, steht dem Verkäufer nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser Bedingungen zu.

  1. Sofern nicht ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich abweichend vereinbart, ist der Käufer zur Abholung des Rebenpflanzgutes am Ort der Erzeugung verpflichtet. Die Abholung hat innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Benachrichtigung über die Abholbereitschaft des Rebenpflanzgutes zu erfolgen. 3 Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens jedoch mit Abholung, geht die Gefahr auf den Käufer über.

Der Käufer gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt. In solch einem Fall sind wir berechtigt, das Rebenpflanzgut anderweitig zu verwerten. In diesem Fall ist der Käufer zum Ersatz entstehender Schäden, insbesondere durch Mindererlös oder Qualitätsminderung, verpflichtet.

Ist Versand vereinbart, der mangels ausdrücklicher und zu Beweiszwecken schriftlicher Vereinbarung auf Kosten des Käufers erfolgt, geht die Gefahr mit der Absendung ab Verkaufsstelle auf den Käufer über. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang abgeschlossen.

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Beschädigungen und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb 3 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen.

Rügen wegen verborgener Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Tagen nach deren Feststellung, schriftlich mitzuteilen.

Der Käufer hat das beanstandete Rebenpflanzgut sachgemäß aufzubewahren und uns die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung und Überprüfung einzuräumen. Geschieht dies nicht und werden die Fristen für die Beanstandungen und Mängelrügen nicht eingehalten, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr bei verborgenen Mängeln jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung oder Aufbewahrung durch den Käufer.

Ein Gewährleistungsfall ist nicht gegeben, wenn der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem und durch Hagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut 4% nicht überschreitet (vgl. Anlage 2 Ziff. 1.2 zu § 6 Satz 2 der RebenpflanzgutVO).

Meinungsverschiedenheiten zwischen Käufer und Verkäufer über die Beschaffenheit des Rebenpflanzgutes sind durch ein unparteiisches Sachverständigengutachten zu klären. Die Benennung des Sachverständigen erfolgt durch die für den Käufer zuständige Anerkennungsstelle auf Antrag einer Partei. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Seiten bindend, es sei denn, das Gutachten ist offenbar unrichtig. Die Kosten des Gutachtens trägt die unterliegende Partei.

Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, so sind wir zur Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung berechtigt. Ist die Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder lassen wir eine angemessene Nachfrist verstreichen, ohne mangelfreien Ersatz geliefert zu haben, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Dies geht nicht, wenn der Verkäufer bis zu fünf von Hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat.

Ansprüche Wegen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder arglistigen Verschweigens von Mängeln bleiben hiervon unberührt.

  1. Der Kaufpreis ist Zug um Zug gegen Übergabe der Ware sofort fällig. Rechnungsabzüge werden nicht gewährt.

Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt der vollständigen Einlösung entgegengenommen. Die Hingabe von Wechseln ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und erfolgt auch dann nur erfüllungshalber. Wechselsteuer und sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheitsleistung für den Kaufpreis zu verlangen.

Gerät der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit dem von uns für in Anspruch genommene Überziehungskredite zu zahlenden Zinssatz, mindestens aber 3% über dem nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz an die Stelle des Bundesbankdiskontsatzes getretenen Basiszinssatz zu beanspruchen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.

Bei nachhaltigem Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest oder bei Vermögensverfall des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung unserer sämtlichen noch ausstehenden Forderungen ohne Rücksicht auf einen vereinbarten Fälligkeitstermin zu verlangen. Noch zu erbringende Lieferungen können von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Käufers (z. B. Geschäftsaufgabe, Inhaberwechsel, Änderung der Rechtsform).

Gegenüber unseren Zahlungsforderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf demselben Vertrag beruht, ausgeschlossen, es sei denn, die Berechtigung der Mängelrüge oder Gegenforderung ist unstrittig oder rechtskräftig festgestellt.

  1. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, sofern kein Vorsatz vorliegt.

  2. Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Kardinalpflichten, der Verletzung von Körper und Gesundheit, bei einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften.

  3. Wir bleiben Eigentümer des Rebenpflanzgutes bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen (Kontokorrentvorbehalt).

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Sofern wir im Einzelfall eine Weiterveräußerung gestatten, tritt der Käufer schon jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf; wir nehmen die Abtretung an.

Weiterverarbeitung und Vermischung von Vorbehaltsware, insbesondere Verpfropfung, nimmt der Käufer für uns vor, so dass uns das Miteigentum an der neuen Sache gemäß den §§ 947 ff BGB unmittelbar zusteht.

Der Käufer ist verpflichtet, uns von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.

Gerät der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen um mehr als 4 Wochen in Verzug, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Käufers die Vorbehaltsware herauszuverlangen und bei uns bis zur vollständigen Bezahlung zu verwahren. Das Herausgabeverlangen dient lediglich der Sicherung unserer Kaufpreisforderung; die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen der Parteien im Übrigen bleiben – mit Ausnahme des vorläufigen Besitzrechts des Käufers – in vollem Umfang erhalten.

  1. Es gilt deutsches Recht unter Einschluss des Einheitlichen Kaufrechts der Vereinten Nationen (CISG).

Erfüllungsort für die Leistungen des Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort auch für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers der Sitz des Verkäufers.

  1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehungen ergebenden Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Verkäufers.